Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nutzen immer häufiger Factoring zur schnellen und günstigen Steigerung der Liquidität. Dazu treten die Kreditoren offene Rechnungen mit Zahlungszielen von 30–90 Tagen an einen Factor ab. Das Factoringunternehmen wird damit Inhaber der Forderung. Die Einzelheiten werden in einem Factoringvertrag schriftlich festgehalten. Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um eine gesetzlich geregelte Vertragsform. Die rechtliche Einordnung richtet sich danach, ob es sich um echtes oder um unechtes Factoring handelt.
Unterschiede im Factoringvertrag für echtes und unechtes Factoring
Beim echten Factoring trägt der Factor das Delkredererisiko und damit das Risiko eines Zahlungsausfalls. Beim unechten Factoring verbleibt dieses Risiko beim Kreditor. Zahlt der Debitor bei Fälligkeit der Rechnung nicht, muss der Kreditor das erhaltene Geld an den Factor zurückzahlen.
Rechtlich handelt es sich daher um zwei unterschiedliche Verträge:
- echtes Factoring: Kaufvertrag als Forderungsverkauf gemäß §§ 433 ff. BGB
- unechtes Factoring: Darlehensvertrag als Darlehen gemäß §§ 488 ff. BGB
Mit dem entsprechenden Vertrag wird der Forderungsverkauf schnell und unkompliziert abgewickelt. Damit unterscheidet sich ein Factoringvertrag von einem Kreditvertrag mit einer Bank, für den ein Unternehmen erheblich mehr Zeit und administrativen Aufwand aufbringen muss.
Allgemeiner Aufbau eines Factoringvertrages
In der Praxis entscheiden sich die meisten Unternehmen für echtes Factoring mit Übergang des Delkredererisikos auf den Factor. Daher schließen Kreditor und Factor einen Kaufvertrag ab.
Zu den wichtigsten Inhalten eines Factoringvertrages gehören:
- Art der Forderung: Forderung aus Dienstleistung oder aus Warenlieferung
- Bestätigung des Kreditors, dass die Forderung tatsächlich besteht (Verität)
- Bestätigung des Factors, dass er das Ausfallrisiko übernimmt
- Finanzierungshöhe in Prozent. In der Regel überweist der Factor mindestens 80 % der Rechnungssumme innerhalb von 48 Stunden.
- Höchstbetrag aller anzukaufenden Forderungen
- Laufzeit der Zahlungsziele
- Factoringgebühr
- Zinssatz
- Überwachungsentgelt
- Abrechnungsbedingungen
Sonstige Bedingungen im Factoringvertrag
Häufig bieten Factoringunternehmen Verträge mit einer Laufzeit von einem oder zwei Jahren an. Der Vertrag verlängert sich um die jeweilige Laufzeit, falls nicht eine der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten die Geschäftsbeziehung beendet.
Einige Anbieter schlagen einen Vorvertrag vor, um sowohl den Kreditor als auch die Debitoren gründlich zu überprüfen. Während der Prüfzeit darf das Unternehmen jedoch keine Geschäftsbeziehung mit einem anderen Factor eingehen. Kommt es doch zu einer Vertragsunterzeichnung mit einem anderen Anbieter, kann eine Strafgebühr aus dem Vorvertrag fällig werden.
So finden Sie den passenden Factoringvertrag
Der optimale Vertrag passt sich genau den Bedürfnissen des Kreditors an. Daher ist ein vertrauensvolles Verhältnis zu dem Factor sehr wichtig, um alle Einzelheiten zu besprechen. Die erfahrenen Mitarbeiter von Commercial Factoring ermitteln kompetent und unverbindlich Ihren persönlichen Bedarf. Sie erhalten einen individuellen Factoringvertrag, der genau auf Ihr Unternehmen und Ihre Kunden zugeschnitten ist. So erhöhen Sie schnell und günstig Ihre Liquidität und entlasten Ihr Debitorenmanagement.