Immer mehr Menschen sind bereit, für ein makelloses Lächeln und einen attraktiven Körper besonders umfangreiche Untersuchungen, Therapien und Operationen auf sich zu nehmen und für die Behandlungen höhere Summen zu bezahlen. Haben Zahnärzte, Klinken für ästhetische und kosmetische Chirurgie oder vergleichbare medizinische Einrichtungen dann keine Antworten auf die Frage, auf welche Weise die regelmäßig hohen Behandlungskosten komfortabel zu finanzieren sind, werden nicht unerhebliche Umsatzchancen riskiert.
Ärzte und Kliniken, die ihren Patienten die Möglichkeit der Ratenzahlung anbieten, haben es deutlich leichter, Patienten für sich zu gewinnen und auch zu erhalten. Selbst bei der Gewährung deutlich verlängerter Zahlungsziele lassen sich potenzielle Patienten überzeugen. Doch die aktuelle wirtschaftliche Lage lässt es nicht immer zu, dass Kliniken und Ärzte ihren Patienten so weit entgegenkommen können. Hier bietet sich dann das Factoring an, durch das ein deutlich größerer finanzieller Spielraum gewährleistet wird.
Arztrechnungen und Behandlungskosten vorfinanzieren lassen
Durch das Factoring erhalten Kliniken, Ärzte und medizinische Einrichtungen die Möglichkeit, ihre Abrechnungen mit den Patienten an den Factor zu verkaufen. Der Factor gleicht innerhalb von einem bis zwei Arbeitstagen einen Anteil von 80 % bis 90 % der Rechnungssumme aus und übernimmt zugleich auch das Risiko, dass der Patient seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dieser Ausfallschutz trägt dazu bei, dass der Factoringkunde unabhängig vom Zahlungsverhalten seiner Patienten kontinuierlich über liquide Mittel verfügt und entsprechend wirtschaften oder investieren kann.
Die Arzthonorare und Behandlungskosten verschaffen dem Factoringkunden somit Unabhängigkeit von der Zahlungsweise seiner Patienten. Den Patienten gegenüber können demnach auch verlängerte Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen angeboten werden. Der Ausgleich der Restsumme erfolgt nach Abzug der Factoringgebühr mit der Gesamtabrechnung.
Factoring auch bei Behandlungskosten von Kassenpatienten
Bei Geschäftsbeziehungen zwischen Ärzten, Kliniken und ihren Patienten ist regelmäßig eine dritte Stelle mit Abrechnungsfunktion zwischengeschaltet. Nach Abschluss von Behandlungs- und Therapieverträgen wird nicht unmittelbar mit dem Patienten selbst, sondern mit der kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Bei der Abrechnung mit diesen Leistungserbringern des Gesundheitswesens müssen medizinische Einrichtungen und Ärzte nicht selten lange auf ihre Honorierung warten.
Auch hier greifen die Vorzüge des Factorings. Dem Factor können auch die Abrechnungen mit Vereinigungen übertragen werden. Dadurch werden die Honorare vorfinanziert, was wiederum für schnelle und unkomplizierte Liquidität sorgt.
Factoring als Alternative zur Verrechnungsstelle im Gesundheitswesen
Abrechnungen im Gesundheitswesen gestalten sich kompliziert und bedürfen Fachwissen. Um effektiv arbeiten zu können, greifen immer mehr Ärzte und Privatkliniken auf gewerbliche Verrechnungsstellen zurück. Dort werden Belege erfasst und sortiert, Abrechnungen erstellt sowie Forderungen beigetrieben. Nach Abzug eines Entgelts für diese Leistungen werden dann die Rechnungsbeträge ausgezahlt.
Im Rahmen des Factorings ist es jedoch ebenfalls möglich, das Debitorenmanagement dem Factor zu überlassen. Diese Leistungen sind sogar je nach Vertragskonstellation von der Factoringgebühr umfasst, sodass ein hohes Maß an Einsparpotenzial in Bezug auf Arbeitszeit, Personalkosten und Verwaltungskosten besteht. Je nach Bonität, Umsatz und Vertragskonstellation berechnen Factoringgesellschaften zwischen 0,1 % und 2 % der Rechnungssummen als Factoringgebühr.
Angeboten werden diese Leistungen von spezialisierten Factoringgesellschaften. Jedoch kommen auch einzelne Modulleistungen und individuell auf die Bedürfnisse der Klinik oder des Arztes zugeschnittene Factoring-Pakete in Betracht, die dank des florierenden Factoring-Wettbewerbes häufig angeboten werden. Das Einholen detaillierter Informationen und der Vergleich zwischen verschiedenen Anbietern erscheint demzufolge lohnenswert.
Factoring im Gesundheitswesen nur mit Einwilligung der Patienten
Ein wesentlicher Bestandteil von Factoring, dem fortlaufenden Verkauf von Forderungen aus Warenlieferungen oder Dienstleistungen, ist der offene und permanente Informationsaustausch. Im Gesundheitswesen kollidieren aber der offene – und notwendige – Informationsaustausch mit dem Recht der Patienten auf Wahrung des Patientengeheimnisses. Dabei ist dieses historisch ebenso fest verwurzelt, wie die Factoring-Dienstleistung alt zu sein scheint. Die Verschwiegenheit des Arztes ist bereits im Eid des Hippokrates festgeschrieben, den es seit dem 5. Jahrhundert v. Chr. gibt. In der modernen Gesetzgebung regelt das Strafgesetzbuch zusätzlich den Umgang mit Sozialdaten, die im Gesundheitswesen ebenfalls eine zentrale Rolle spielen.
Die Verschwiegenheitspflicht
Wird Factoring im Gesundheitswesen in Anspruch genommen, darf dies nur unter genauer Einhaltung der geltenden Verschwiegenheitspflichten geschehen. Denn die bei einem Leistungsbezug generierten persönlichen (ärztlichen und sozialen) Daten, müssen unter allen Umständen wirkungsvoll geschützt werden. Um den bei Factoring anfallenden Informationsaustausch überhaupt zu ermöglichen, ist eine Einwilligung des Patienten zur Weitergabe von Daten unbedingt erforderlich.
Es bleibt die Einwilligung der Patienten notwendig
Der (private) Arzt behandelt einen (gesetzlich Versicherten) Patienten und stellt die Leistung über eine kassenärztliche Vereinigung oder eine Verrechnungsstelle der gesetzlichen Krankenkasse in Rechnung. Um nicht zu lange auf die Vergütung warten zu müssen, nimmt die Vereinigung Factoring in Anspruch. Auch wenn der behandelte Patient selber nicht Rechnungsempfänger ist, so werden im Zuge des Factoring-Vorganges sensible persönliche Daten erhoben und weitergegeben. Um den notwendigen Informationsaustausch bei gleichzeitiger Vertraulichkeit der persönlichen Daten zu ermöglichen, muss also die Einwilligung der Patienten zur Weitergabe von Daten eingeholt werden.