Auch Steuerberater können Außenstände verzeichnen, die ihre Existenz gefährden können. Warum also sollte das System Factoring nicht auch für solche Unternehmen funktionieren? Das tut es. Ein Beispiel haben sich Steuerberater dabei an Ärzten genommen. So wie die ihre Forderungen an Verrechnungsstellen verkaufen, die sie dann – wie herkömmliche Factoring-Anbieter – vorfinanzieren, greifen auch Steuerberater zunehmend auf die Vorfinanzierung durch genossenschaftliche Verrechnungsstellen. Dabei übermittelt der Steuerberater seine Rechnungen an die Verrechnungsstelle, die den vollen Bruttobetrag überweist. Zahlt der Kunde nicht, übernimmt die Stelle auch das Mahnwesen.
Individuelle Möglichkeiten für Rechtsanwälte
Steuerberater genießen dabei eine ganz besondere Eigenart der Abrechnung zu ihren Gunsten. Da der Forderungsverkauf auch ohne Zustimmung der Mandanten verkauft werden kann, treten Steuerberater ihre Honorare an Kollegen ab, ohne den Zahlungspflichtigen darüber informieren zu müssen. Damit steht Steuerberatern das sogenannte stille Factoring offen zur Verfügung. Allerdings ist das nicht jedermanns Sache, wenn der Mandant erst im Fall eines gerichtlichen Mahnverfahrens vom Forderungsverkauf erfährt. Daher klären einige Steuerberater ihre Mandanten im Vorfeld der Beratung über die mögliche Nutzung von Factoring auf und setzen damit offenes Factoring ein.
Keine unangenehmen Mahngespräche
Neben der Finanzierung hat der Einsatz von Factoring auch einen weiteren Vorteil für Steuerberater. Unangenehme Mahngespräche über Honorare und Zahlungen werden nur noch zwischen der Verrechnungsstelle und dem Mandanten geführt. Der Steuerberater bleibt davon verschont.